Arbeitslosenunterstützung

Mitgliedern, die ohne eigenes Verschulden arbeitslos und stellenlos im Sinne des AlVG sind, kann eine Arbeitslosenunterstützung gewährt werden. Mitglieder, die eine Alterspension bzw. eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen können und unter gewissen Umständen Sonderunterstützungsbezieher erhalten keine gewerkschaftliche Arbeitslosenunterstützung.

Für die erstmalige Zuerkennung ist der Nachweis einer 24-monatigen Vollbeitragszahlung erforderlich. Für Lehrlinge und Mitglieder, die anschließend an ihr Ausbildungsverhältnis (Schulen) in das Erwerbsleben eingetreten sind, reduziert sich diese Voraussetzung auf 12 Monatsvollbeiträge.

Die Arbeitslosenunterstützung beträgt das 4-fache des Durchschnittsmonatsbeitrages und wird – abhängig von der Dauer der Mitgliedschaft - für die Dauer von drei bis fünf Monaten gewährt. Sonderregelungen bestehen, sofern ein Mitglied während eines Jahres mehrmals arbeitslos wird.

Der Antrag kann unter Anschluss des Nachweises über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Sondernotstandshilfe bis einen Monat nach Wiederaufnahme der Arbeit eingebracht werden.

Mitglieder, die arbeitslos sind und einen Umschulungskurs seitens des AMS besuchen und kein erhöhtes Arbeitslosengeld beziehen, können die gewerkschaftliche Arbeitslosenunterstützung erhalten.

Mitglieder, die auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes umgeschult werden, können die gewerkschaftliche Arbeitslosenunterstützung nicht erhalten, sofern sie eine höhere Leistung als das Arbeitslosengeld beziehen und während dieses Kurses nicht vermittelt werden.

Während einer Arbeitslosigkeit wird die Mitgliedschaft zur GÖD durch Bezahlung eines Anerkennungsbeitrages in Höhe von € 1,80 aufrecht erhalten.